Rn 3

Nach § 566 I ZPO kann unter Umgehung der Berufungsinstanz bei Einwilligung des Gegners unmittelbar Sprungrevision eingelegt werden. Auch dieses Rechtsmittel ist als Zulassungsrevision ausgestaltet (§ 566 I Nr 2 ZPO); es bedarf eines Zulassungsantrages. Die Zulassungsgründe (§ 566 IV ZPO) entsprechen denen des § 543 II ZPO.

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