Rn 12

Für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist prognostisch darauf abzustellen, ob eine größere Zahl von vergleichbaren Fällen mit ähnl gelagerten Rechtsfragen zum BGH gelangen und dort von verschiedenen Senaten bearbeitet werden wird. Dabei müssen Anhaltspunkte für mutmaßlich unterschiedliche Auffassungen unter den Senaten vorliegen (BGH NJW 00, 1185 [BGH 15.02.2000 - XI ZR 10/98]), die abweichende Entscheidungen erwarten lassen. Diese können sich aus divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte ergeben, aber auch aus abweichenden Entscheidungen eines Senats, die wegen der Nichterheblichkeit für die Entscheidung im Einzelfall (obiter dicta) nicht zur Divergenzvorlage führten (Kissel/Mayer Rz 36).

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