Rn 11

Wann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist angesichts der Unbestimmtheit des Begriffs umstr. Eine Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie in ihrer Wirkung über die unmittelbaren Verfahrensbeteiligten hinausgeht (Kissel/Mayer Rz 32 mN). Danach kommt es darauf an, ob ein Bedürfnis für eine richtungs- oder zukunftsweisende Entscheidung über den Einzelfall hinaus besteht. Ob eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, entscheidet nicht die Bedeutung des Einzelfalls für die Parteien (BGH NJW 79, 219). Eine Rechtsfrage kann auch dann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn die Entscheidung für das Rechtsleben von prägender Relevanz ist, zB bei großer wirtschaftlicher Tragweite über den Einzelfall hinaus, bei Auswirkungen auf das Arbeitsleben oder das Versicherungswesen oder bei der Auslegung typischer Vertragsklauseln (Kissel/Mayer Rz 33 mN).

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