Rn 15

Abgrenzungsprobleme können sich im Zuständigkeitsbereich der Strafvollstreckungskammern (§§ 13 GVG; 109, 110 StVollzG) stellen, bspw bei dem Verlangen des Insassen einer JVA auf Entfernung von Kruzifixen in der Anstalt (VGH München Beschl v 29.6.00 – 5 C 99.1556). Die Strafvollstreckungskammern sind auch zuständig für Klagen von Gefangenen auf Widerruf bzw Unterlassung von Äußerungen durch die Anstaltsleitung (OVG Mannheim VBlBW 04, 31 [VGH Baden-Württemberg 23.09.2003 - 4 S 2023/03]). Rechtsstreitigkeiten um die Bewilligung der Auslieferung eines strafrechtlich Verfolgten iS des G für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sind durch § 13 I 1 IRG, der insoweit eine abdrängende Sonderzuweisung iS § 40 I 1 Hs 2 VwGO darstellt, ausdrücklich und umfassend den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Diese Rechtswegzuweisung im klassischen Auslieferungsrecht begründet vorbehaltlich der Sonderfälle der §§ 21, 22 und 39 II IRG, in denen die AGe zuständig sind, für gerichtliche Entscheidungen eine ausschl Zuständigkeit des OLG (BVerwG BayVBl 10, 572 [BVerwG 18.05.2010 - BVerwG 1 B 1.10]). Daran hat sich durch das G zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der EU (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG, BGBl I 2006, 1721) nichts geändert.

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