Rn 8

Die Schwierigkeit der Abgrenzung im Einzelfall und die bei der Handhabung der Vorschriften auftretenden Interpretationsprobleme verdeutlichen die umfangreichen Kataloge zu bestimmten Rechtsbereichen in der Lit (vgl Zö/Lückemann § 13 GVG Rz 55; Kissel/Mayer § 13 Rz 301–530). Sie zeigen allerdings auch, dass insoweit – wie vom Gesetzgeber intendiert – inzwischen die va im Interesse der Rechtsuchenden gebotene Klärung in vielen Bereichen bis ins Detail durch die Rspr erfolgt ist. Sie kann freilich wegen der Vielfältigkeit der denkbaren Lebenssachverhalte jenseits aller Theorie nie abschließend sein.

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