Rn 6

Maßgeblich für den Charakter des Rechtsverhältnisses ist grds auch nicht das Ziel, wenngleich dieses ein wichtiges Indiz darstellt, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns im Außenverhältnis zum Bürger; ist diese privatrechtlich, so ist es auch die betr Streitigkeit (vgl KG Berlin Urt v 6.10.14 – 2 W 4/14 Kart – juris zu unternehmerischer Tätigkeit des Staates). Deswegen liegt – umgekehrt – eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit immer vor, wenn eine Behörde einen VA erlässt, obwohl inhaltlich eine originär zivilrechtliche Rechtsbeziehung zu regeln ist (OVG Lüneburg NVwZ-RR 08, 850 [OVG Niedersachsen 17.03.2008 - 13 OB 31/08]; BVerwG DVBl 70, 735 [BVerwG 14.03.1969 - BVerwG VII C 37.67], OVG Münster NVwZ-RR 10, 587 [OVG Nordrhein-Westfalen 27.04.2010 - 1 E 406/10], unten Rn 14). In diesen Fällen kommt regelmäßig in der Sache dem Fehlen der Befugnis zu einseitig hoheitlicher Regelung entscheidende Bedeutung zu (BVerwGE 30, 211). Eine Befugnis zur hoheitlichen Geltendmachung zivilrechtlicher Forderungen kann sich allerdings im Einzelfall aus einem ausdrücklichen Vorbehalt, etwa in einem Bewilligungsbescheid, ergeben (OVG Magdeburg NVwZ 02, 108). Es kommt also im Erg für den Rechtsweg nicht darauf an, wie der Staat hätte handeln müssen, sondern in welcher Rechtsform er tatsächlich gehandelt hat. Von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist daher auszugehen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts gehandelt hat (BSG Breith 10, 882). Ein Folgenbeseitigungs- oder Abwehranspruch wegen Eigentumsstörung (§ 1004 BGB) teilt grds die Rechtsnatur des Handelns, das die beanstandete Beeinträchtigung verursacht hat (BGH NJW 97, 744; OVG Bln/Bbg NVwZ-RR 11, 263 [OVG Berlin-Brandenburg 14.10.2010 - 1 L 82.10]) und ist daher im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen, wenn der zu beseitigende Zustand auf Normen des Öffentlichen Rechts beruht (Frankf Beschl v 18.4.05 – 1 W 29/05).

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