Rn 11

Die Rechtsmittelzuständigkeit für bestimmte Verfahren kann auf der Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen durch Rechtsverordnung von der jeweiligen Landesregierung auf einzelne Oberlandesgerichte übertragen werden. Derartige Konzentrationsermächtigungen enthalten (neben Abs 3 S 2 u 3 sowie der allgemeinen Ermächtigung in § 13a) zB § 99 III AktG (Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats) und § 229 BauGB (Baulandsachen). Wenn der Landesgesetzgeber von derartigen Konzentrationsermächtigungen Gebrauch gemacht hat, werden nicht selten Rechtsmittel bei dem unzuständigen OLG eingelegt. Das wirft die Frage auf, ob derartige Verfahren an das zuständige OLG zu verweisen sind. Die Haltung der Rspr dazu ist uneinheitlich: Für Kartellsachen wird die Auffassung vertreten, Berufung könne fristwahrend auch bei dem nach § 119 allgemein zuständigen OLG eingelegt werden, das die Sache dann auf Antrag an den zuständigen Senat zu verweisen habe (BGHZ 71, 367 = NJW 78, 2096). Demgegenüber könne für Baulandsachen Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht eingelegt werden, dem die Entscheidung durch entsprechende Rechtsverordnung übertragen worden sei (BGH NJW 00, 1574 = VersR 01, 392). Wegen des Grundsatzes der formellen Anknüpfung wird darauf abzustellen sein, ob es sich erkennbar um eine Entscheidung zB der zuständigen Kammer für Kartellsachen handelt. In Zweifelsfällen dürfte nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung eine Verweisung des Rechtsmittels von Berufungsgericht zu Berufungsgericht in Betracht kommen.

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