Rn 3

Die Änderung des bisherigen Abs 2 und die Einführung des Abs 3 (Subdelegation) beruhen auf Art 17 Nr 4 des G vom 19.4.06 (BGBl I, 866). Die Familiensenate sind in die Regelung einbezogen worden (Abs 2 S 2). Die Bildung und die Aufgabenzuweisung erfolgt durch RechtsVO. Auswärtige Senate können für Zivil- und Strafsachen nur für den kompletten Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte gebildet werden, auswärtige Familiensenate ohne Rücksicht auf LG-Bezirke für den Bezirk eines oder mehrerer Familiengerichte. Die auswärtigen (detachierten) Senate sind Teil des Stammgerichts. Das Präsidium bestimmt lediglich den Vorsitzenden und die Mitglieder des auswärtigen Senats. Fristgebundene Schriftsätze, die für den auswärtigen Senat bestimmt sind, können auch beim Stammgericht fristwahrend eingereicht werden (Frankf NJW-RR 98, 1369 [OLG Frankfurt am Main 24.10.1997 - 15 U 201/97]) und umgekehrt (Karlsr NJW 84, 744). Bei einem Kompetenzkonflikt zwischen einem auswärtigen Senat und einem Senat des Stammgerichts handelt es sich, da die Bildung des auswärtigen Senats nicht durch den Geschäftsverteilungsplan erfolgt, um eine Streitigkeit, die nach § 36 ZPO zu entscheiden ist (BayObLGZ 94, 119 ff). Ein bei einem auswärtigen Senat unter Widerrufsvorbehalt geschlossener Vergleich kann wirksam vor dem Stammgericht widerrufen werden (Frankf JMBl HE 91, 179 ff für den umgekehrten Fall). Das gilt jedoch nicht, wenn in dem Vergleich als Adressat des Widerrufs ausdrücklich der auswärtige Senat vereinbart ist (BGH NJW 80, 1753).

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