Gesetzestext

 

An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schifffahrtskundigen ernannt werden.

 

Rn 1

Gesichert werden soll die besondere Sachkunde der für Häfen maßgeblichen Gepflogenheiten. Es spielt keine Rolle, ob der Hafen (Seeplatz) dem Überseeverkehr, der Binnenschifffahrt oder der Fischerei dient. Schifffahrtskundige sind Kapitäne und ihre Stellvertreter gem § 5 SeeArbG. Die Schifffahrtskundigkeit ersetzt die Kaufmannseigenschaft iSd § 109 I Nr 3.

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