Rn 2

Positiv verlangt das Gesetz zunächst, dass der Handelsrichter Deutscher ist (vgl auch § 9 Nr 1 DRiG). Hier steht die rechtspolitische Forderung einer Öffnung zumindest im Rahmen der EU im Raum (für die ehrenamtlichen Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit: Dombrowski BB 16, 3129). Eine Erweiterung der Kompetenz und Akzeptanz angesichts der zunehmenden Verflechtungen im Handelsverkehr kann mit der dem Gesetzgeber vorbehaltenen Öffnung verbunden sein, zumal im Beamtenbereich § 7 I BeamtStG einen entsprechenden Weg vorzeichnet. Weiter muss das 30. Lebensjahr vollendet sein, eine Altershöchstgrenze besteht hingegen nicht. Diese Anforderungen sind aber nicht abschließend (Zö/Lückemann Rz 3). Dies folgt nicht zuletzt aus der Verweisung auf die für Schöffen maßgeblichen Regeln in

Abs 3. Zwingende Hinderungsgründe ergeben sich aus Abs 3 S 1. Wer nach § 32 Nr 1 nicht Schöffe werden kann, wem also entweder durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurde oder wer wegen einer Vorsatztat zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann ebenso wenig zum Handelsrichter berufen werden. Gleichgestellt sind nach § 32 Nr 2 Personen, gegen welche ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, welches den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung eines Amtes zur Folge haben kann. Aus der Verweisung auf § 33 Nr 4 wird deutlich, dass auch die körperliche Verfassung, Verhandlung und Beratung beizuwohnen (RGSt 60, 63: der schlafende Schöffe und das Schnarchen), wie die intellektuelle Fähigkeit, dem Geschehen folgen zu können, gegeben sein müssen. Weiter wird Prozessfähigkeit verlangt (Kissel/Mayer Rz 3). Der Handelsrichter muss außerdem die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Für Schöffen wurde dies früher damit begründet, dass zur Beratung ein Dolmetscher nicht hinzugezogen werden könne (BGH NStZ-RR 11, 349 Rz 10 ff; LG Bielefeld NJW 07, 3014 mwN). Der Gesetzgeber hat insofern in § 33 Nr 5 nF jetzt mit Wirkung vom 1.7.10 eine Regelung getroffen. Allerdings nimmt § 109 trotz Änderung der Verweisung darauf keinen Bezug. Trotzdem ist eine Analogie sachlich geboten; sämtliche Richter müssen der Gerichtssprache (§ 184 S 1) mächtig sein (vgl BGH NStZ-RR 11, 349 [BGH 26.01.2011 - 2 StR 338/10] Rz 10). Ähnlich fehlt eine Regelung auch für das ArbGG. – Neben die bisherigen, zwingenden Hinderungsgründe stellt das Gesetz noch Soll-Anforderungen: So soll von der Ernennung von Handelsrichtern Abstand genommen werden, die in Vermögensverfall geraten sind (Abs 3 S 2 iVm § 33 Nr 6). Gemäß § 44a DRiG können Verstöße gegen die Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit wie die Tätigkeit für die Staatssicherheit der DDR einen Ausschluss vom Richteramt begründen. Hier ist nach zutreffender Ansicht eine Abwägung im Einzelfall geboten (AG Neubrandenburg NJ 95, 670). Ein Arbeitsrichter, der mit rechtsradikalen Liedtexten an die Öffentlichkeit getreten war, gab weiter Anlass zu der Feststellung, dass ehrenamtliche Richter auch außerdienstlich ein gewisses Maß an Verfassungstreue erkennen lassen müssen (BVerfG NJW 08, 962 [BGH 08.11.2007 - VII ZR 183/05], Anm Anger NJW 08, 3041 [BVerfG 06.05.2008 - 2 BvR 337/08]).

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