Rn 3

Die Zuteilung erfolgt nach allgemeinen Vorschriften. Es ist Sache des Präsidiums, den Vorsitzenden und die Handelsrichter dem einzelnen Spruchkörper zuzuteilen (§ 21e I 1). Da ehrenamtliche Richter regelmäßig ggü Berufsrichtern eingeschränkt belastet werden sollten, werden oft bis zu 10 Richter einer KfH zugewiesen. Die Gefahr einer Überbesetzung droht nicht (BGH NJW-RR 98, 699, 700 [BGH 30.09.1997 - X ZB 17/96]; vgl auch § 21e Rn 14). Dem gesetzlichen Richter wird dadurch Genüge getan, dass der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres den Einsatz der Beisitzer in einem Mitwirkungsplan, einer internen Geschäftsverteilung regelt (§ 21g). Die Kontrolle der Besetzung ist auf Willkür beschränkt (Brandbg 27.11.18 – 1 W 39/18). – Die Befangenheit eines Handelsrichters beurteilt sich grds nach den §§ 42 ff ZPO (Stuttg NJW-RR 95, 300 [OLG Stuttgart 08.02.1994 - 3 W 2/94]; Naumbg NVwZ 01, 956 [OLG Naumburg 22.12.2000 - 10 W 21/00]), wobei die Maßstäbe ggü Berufsrichtern leicht modifiziert sein können. So soll es unschädlich sein, wenn ein Handelsrichter der IHK zugehört, auch wenn diese am Verfahren beteiligt ist (Zö/Lückemann Rz 5). Doch darf die Gegenpartei oder deren Repräsentant nicht demselben Spruchkörper angehören (Celle OLGR 09, 392).

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