Rn 3

Hier sind vielfältige Variationen denkbar. Bei Erweiterungen in zweiter Instanz hat die jeweilige Gegenseite die Möglichkeit, für den Fall, dass die Weiterung keine Handelssache betrifft, die Verweisung einer Sache von der angerufenen KfH an die Zivilkammer zu erreichen. Das gilt auch für den Fall, dass Handelssache und Nicht-Handelssache in verschiedene Rechtsmittel aufgespalten sind (MüKoZPO/Pabst Rz 5). Auch hier kann unter Berücksichtigung der Beschränkungen des § 97 II eine Verweisung vAw erfolgen (§ 99 II).

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