Rn 1

Die KfH kann als Berufungsgericht zuständig werden, wenn im ersten Rechtszug vor dem AG eine Handelssache Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Ausdrücklich angeordnet ist in diesem Fall die entsprechende Anwendung der §§ 96–99, nach allgemeiner Ansicht sind auch die §§ 101, 102 mit einzubeziehen (MüKoZPO/Pabst Rz 1). § 104 enthält eine Regelung für das Beschwerdeverfahren.

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