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Die staatlichen Gerichte sind Organe der nach dem im GG als ›unabänderlich‹ angelegten System einer Dreiteilung der staatlichen Gewalt (Art 20 II 2, 79 III GG) von der Legislative und der Exekutive unabhängigen und gleichberechtigt neben diesen stehenden Rspr (Art 92 ff GG). Die ›dritte‹ Gewalt wird durch die Gerichte der verschiedenen gleichwertigen Gerichtsbarkeiten ausgeübt (Art 92, 95 I GG). Die Gerichte sind intern hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgabe regelmäßig in Abteilungen und ggf Spruchkörper gegliedert.

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