Rn 15

Die Tätigkeit des Richters ist bei der gebotenen Beachtung seiner sachlichen Unabhängigkeit (§ 1 GVG) allenfalls in sehr eingeschränktem Maße und am Maßstab des Art 97 I GG sicher nicht in inhaltlicher Hinsicht den heute in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes ›zeitmodernen‹ betriebswirtschaftlichen Betrachtungen und den ursprünglich zur Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltung entwickelten, an Kosten-Nutzen-Maßstäben orientierten ›Steuerungsmodellen‹ zugänglich (vgl hierzu etwa Papier, Die richterliche Unabhängigkeit und ihre Schranken, Festvortrag, im Internet unter: www.hefam.de/koll/pap200402.html). Ebenso wenig wie dem Richter im Wege einer Dienstaufsicht bestimmte Erledigungszahlen vorgegeben werden können, ist eine auf den Inhalt seiner Entscheidungen bezogene Anweisung zulässig, der Quantität des Arbeitsergebnisses auf Kosten einer von ihm persönlich angestrebten Qualität seiner Entscheidungen den Vorzug einzuräumen (vgl zu Grenzen einer ›Ökonomisierung‹ speziell sozialgerichtlicher Verfahren Berchthold NZS 11, 401). Das gilt auch angesichts nach Meinung der Dienstaufsicht im Einzelfall feststellbarer Neigung zu ›übertriebener Verwissenschaftlichung‹ von Entscheidungsinhalten.

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