Rn 11

Unzulässig ist es, einen Richter zur dienstlichen Äußerung hinsichtlich einer von ihm getroffenen richterlichen Entscheidung aufzufordern und so bei dem Betroffenen einen ›Rechtfertigungsdruck‹ zu erzeugen (BGHZ 100, 271). Die bei einer richterlichen Entscheidung gewählten Ausdrucksformen, ggf auch eine Versform, stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Begründung als solcher. Anderes gilt dagegen hinsichtlich der nicht mehr dem Kernbereich zuzuordnenden Pflicht, eine Entscheidung überhaupt und innerhalb gesetzlich vorgeschriebener Frist zu erlassen (§ 116 II VwGO) oder zu begründen (§ 315 II ZPO). Daher kann der Vorhalt unangemessen langer Fristen bei der Absetzung von Entscheidungen iRd Dienstaufsicht zulässig sein (BGH DRiZ 95, 352 [BGH 27.01.1995 - RiZ (R) 3/94]).

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