Rn 9

Die Evaluation des FamFG hat keinen wesentlichen Änderungsbedarf aufgedeckt und die Konzeption des Gesetzes weitgehend bestätigt. Das überrascht nicht, weil die Evaluation methodisch fragwürdig war und die die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffenden Bücher 1–8 bei der Befragung unterrepräsentiert waren (Holzer NotBZ 18, 365; ders. NotBZ 18, 409, 417). Die Evaluation des FamFG steht daher der notwendigen Fortsetzung der Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entgegen, in deren Rahmen auch die vielfältigen Redaktionsversehen des Gesetzes (zu deren Ausgestaltung und Ursachen Holzer ZNotP 16, 172, 173 ff) bereinigt werden sollten.

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