Rn 8

Die Anwendbarkeit des Buchs 1 auf die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Familiensachen ist problematisch. Nicht nur bei Letzteren (Groß, AnwBl. 09, 567), sondern auch bei den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit müssen alle Vorschriften von Buch 1 in jedem Einzelfall auf ihre Anwendbarkeit geprüft werden. Als struktureller Mangel erweist sich dabei, dass diese in den Registerverfahren des FamFG sowie im Grundbuch- und Schiffsregisterrecht meist unanwendbar sind, weil sie nicht der Eigenart dieser Verfahren entsprechen (Prütting/Helms/Holzer vor §§ 374–409 Rz 21 f; Hügel/Holzer § 1 Rz 38 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge