Rn 5

I 1 bietet entspr § 35b I FGG aF iVm §§ 43 I, 64 III, 70 IV FGG aF zwei alternative Anknüpfungen für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Anknüpfungsperson ist das betroffene Kind. Nach Nr 1 wirkt dessen deutsche Staatsangehörigkeit zuständigkeitsbegründend (sog Heimatzuständigkeit, vgl § 98 Rn 6), wobei es nicht auf deren Effektivität ankommt (zum MSA BGH NJW 97, 3024). Nr 2 begründet eine Aufenthaltszuständigkeit bei gewöhnl Aufenthalt in Deutschland (vgl § 98 Rn 7; zu rechtswidrigen Aufenthaltsveränderungen MüKoFamFG/Rauscher Rz 40 ff). Ausgenommen sind Verfahren betr die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger (§ 151 Nr 7), diese unterliegen § 105.

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