Rn 2

Vor Erlass eines Beschlusses, durch den ein Ordnungsmittel festgesetzt oder unmittelbarer Zwang angeordnet wird, ist der Verpflichtete zu hören. Dadurch wird dem Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs (Art 103 I GG) entsprochen. Die Anhörung kann persönlich oder schriftlich, per Telefon oder E-Mail erfolgen (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 1). Ist der Verpflichtete anwaltlich vertreten, genügt auch allein die Anhörung seines Verfahrensbevollmächtigten.

 

Rn 3

Umstritten ist, ob in Kindschaftssachen zudem die §§ 159–162 zu beachten sind (dafür MüKoFamFG/Zimmermann Rz 2; Haußleiter/Gomille Rz 2; aA Karlsr FamRZ 15, 2000; Nürnbg FamRZ 18, 595, 596; Prütting/Helms/Hammer Rz 3). Zum Schutze der Effektivität der Durchsetzung des Titels erfolgt im Vollstreckungsverfahren gerade keine umfassende Kindeswohlprüfung des Titels mehr, sodass auch die §§ 159 ff richtigerweise keine Anwendung finden, sondern durch die hinsichtlich der Anhörungsvoraussetzungen abschließenden §§ 86 ff verdrängt werden.

 

Rn 4

Eine Anhörung des Verpflichteten hat grds auch vor einer Anordnung von unmittelbarem Zwang zu erfolgen. Sie kann allerdings unterbleiben, wenn sie den Vollstreckungserfolg vereiteln oder gefährden würde (§ 92 I 2). Dies ist bspw der Fall, wenn zu befürchten ist, dass sich der Verpflichtete dem unmittelbaren Zwang durch Untertauchen entziehen oder die Maßnahme bei einer vorherigen Anhörung zu spät kommen würde.

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