Rn 4

Im fG-Verfahren tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- u Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen oder keine Wirkung mehr entfalten kann (BGH FamRZ 19, 1816; Rostock FamRZ 17, 619; s.a. BVerfG FamRZ 22, 709: Erledigung Beschleunigungsrüge bzw -beschwerde m instanzbeendender Entscheidung). Sie kommt sowohl im Amts- als auch im Antragsverfahren in Betracht u ist v FamG festzustellen. Eine Bindung des Gerichts an eine übereinstimmende Erledigungserklärung setzt die Dispositionsbefugnis der Beteiligten über den Verfahrensgegenstand voraus (ThoPu/Hüßtege Rz 8); das ist idR nur in reinen Antragsverfahren (s.o. Rn 3) der Fall (§ 22 III, IV). Eine einseitige Erledigungserklärung ohne tatsächlich feststellbare Erledigung kann als Antragsrücknahme anzusehen sein (Brandbg FamRZ 13, 2006). Die Kostenverteilung (II) erfolgt gem § 81 nach billigem Ermessen; es ist keine weitere Sachaufklärung zu betreiben, bisherige Erfolgsaussichten sind summarisch zu prüfen, Rechtsfragen müssen nicht abschließend beantwortet werden (Kobl FamRZ 21, 1145). Zur Erledigung nach Abschluss der Instanz s § 62 Rn 2.

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