Rn 3

II umfasst nur die Antragsrücknahme gem § 22 I in reinen Antragsverfahren, also nicht in solchen, die auch vAw eingeleitet werden können (zur Differenzierung s § 51 Rn 2; s.a. Frankf FamRZ 22, 798: keine Antragsrücknahme in Umgangsverfahren). Die Kostenverteilung erfolgt gem § 81 nach billigem Ermessen. Die Antragsrücknahme allein rechtfertigt nicht, dem ASt die gesamten Kosten aufzuerlegen (Naumbg FamRZ 14, 687; Brandbg NZFam 14, 804: aA Keidel/Zimmermann Rz 19).

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