Rn 3

Infolge der gem III 1 geltenden Antragsbindung des Rechtsbeschwerdegerichts besteht generell – also auch in fG-Familiensachen – ein Verböserungsverbot; dieses wirkt auch bei einer Zurückverweisung fort (Keidel/Meyer-Holz § 74 Rz 79 ff).

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