Rn 1

Die Vorschrift räumt einem minderjährigen, das 14. Lebensjahr vollendet habenden Kind in bestimmten Fällen (s Rn 2) ein eigenes Beschwerderecht ein. Das Beschwerderecht eines dem Kind bestellten Verfahrensbeistands gem § 158b III 2 (s § 59 Rn 1, 4) bleibt daneben unberührt. Gleiches gilt für die Vertretungsbefugnis des Sorgerechtsinhabers (s Rn 3), denn § 60 begründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels (BGH FamRZ 18, 601). Auch befreit § 60 nicht v den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde. Zur Entscheidungsbekanntgabe s § 164. Zur Verfahrensfähigkeit s.a. § 9 I Nr 3.

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