Rn 2

I, II knüpfen die Beschwerdebefugnis an die formelle u die materielle Beschwer. Dabei genügt in fG-Familiensachen allein die formelle Beschwer nach II nicht; vielmehr ist stets eine materielle Beschwer nach I erforderlich (s Rn 3 ff); zu Ausn s Rn 4, 14. Die Funktion des II besteht darin, in Antragsverfahren bei erfolgter Antragszurückweisung den Kreis der Beschwerdeberechtigten einzuschränken. § 59 gilt auch in Ehe- u Familienstreitsachen, da § 117 weder eine eigene Regelung zur Beschwerdebefugnis enthält noch auf eine anderweitige Regelung hierzu verweist. Da jedoch das Verfahren in Familienstreitsachen gem § 113 I dem der ZPO angenähert ist, sind trotz eines insoweit fehlenden Verweises in § 117 II die zur Beschwer zum Berufungsverfahren nach der ZPO entwickelten Grundsätze (s Rn 14 ff; § 117 Rn 2; § 511 ZPO Rn 17 ff) entspr heranzuziehen.

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