Rn 2

I enthält eine verfahrensbeschleunigende Erleichterung. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es bei der Vollstreckung einer EA, falls ihr Erfordernis nicht bereits nach § 86 III (fG-Familiensachen) entfällt, in Anlehnung an § 929 I ZPO nur, wenn die Vollstreckung für oder gg eine nicht in dem Beschl bezeichnete Person erfolgen soll.

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