Rn 5

Das Verfahren nach § 52 steht in keinem Konkurrenzverhältnis zu dem Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 II oder zu dem gg eine EA statthaften Rechtsmittel nach § 57 (Stuttg FamRZ 15, 2078). Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 52 entfällt jedoch, wenn sich die EA erledigt hat (Stuttg FamRZ 15, 2078; Karlsr FamRZ 11, 571). Ein Wahlrecht soll zwischen dem Antrag nach § 52u einem negativen Feststellungsantrag bestehen (Hamm FamRZ 17, 724 mwN; Stuttg FamRZ 16, 488).

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