Rn 5

Abs 3 betrifft privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die nur mit Genehmigung des Gerichts wirksam sind. Die Genehmigung des Gerichts ist also materielle Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Solche Beschlüsse des Gerichts werden gem § 40 II erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft wirksam, können also im Rechtsmittelverfahren noch überprüft werden. Mit der Rechtskraft soll dann aber die Unabänderlichkeit der Entscheidung auch gegenüber allen außergerichtlichen Rechtsbehelfen eintreten. Neben den im Gesetz genannten Rechtsbehelfen muss dies auch für die Gegenvorstellung und die Durchbrechung der Rechtskraft gem § 826 BGB gelten.

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