Rn 5

Anders als im Zivilprozess folgt aus der formellen Rechtskraft eines Beschlusses in der fG nicht generell das Bestehen der materiellen Rechtskraft. So werden nach der hM insbesondere Verfahren der Fürsorge nicht materiell rechtskräftig (Betreuung, Unterbringung, Freiheitsentziehung). Gleiches gilt für Verfahren über die elterliche Sorge, für Personenstandssachen, für Erbscheinsverfahren und für Registersachen. Allerdings lehnt die hM in der fG in diesen Fällen den Eintritt der materiellen Rechtskraft oft mit dem Hinweis ab, es müsse eine Möglichkeit zur Abänderung der Entscheidung bei nachträglicher Änderung der Sachlage bestehen. Ein solcher Fall ist in der Tat in § 48 I als Abänderung geregelt. Das Wesen der materiellen Rechtskraft wird aber missverstanden, wenn ihr Eintritt mit zeitlich nachträglichen Ereignissen in Verbindung gebracht wird. Die materielle Rechtskraft weist auch im Zivilprozess zeitliche Grenzen auf. Ereignisse nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz sind also auch im Zivilprozess nicht präkludiert und können Gegenstand eines zweiten Verfahrens sein (s § 322 ZPO Rn 43 ff). Abzulehnen ist der Eintritt einer materiellen Rechtskraft in der fG daher nur dort, wo im Hinblick auf Alt-Tatsachen ein neues Verfahren möglich ist. Dies ist in Erbscheinsverfahren wegen § 2361 BGB zu bejahen, ebenso in Grundbuchsachen (§§ 22, 53, 84, 87 GBO) und in weiteren Registersachen.

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