Rn 8

Nach S 2 ›sollen‹ die Beteiligten vor der Abgabe angehört werden, sodass in eiligen Fällen – insb in Unterbringungs- und Betreuungssachen – von einer Anhörung abgesehen werden kann. Gleiches gilt, wenn die Beteiligten nicht in der Lage sind, sich zu äußern (Begr zu § 4 RegE in BTDrs 16/6308, S 176).

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