Rn 7

Die Abgabe nach S 1 setzt die Zustimmung des übernehmenden Gerichts voraus, die ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann und unwiderruflich ist (BayObLG FGPrax 98, 145 [OLG Frankfurt am Main 20.03.1998 - 20 W 489/95]).

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