Rn 1

Abs 1 beinhaltet den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung und damit ein Kernstück des Beweisrechts. Die freie richterliche Beweiswürdigung gilt in allen Verfahrensordnungen unabhängig von den jeweils geltenden Verfahrensgrundsätzen. Mit dem subjektiven Maßstab der freien Würdigung durch den Richter wird zugleich anerkannt, dass es im Prozess die Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht gibt.

 

Rn 2

§ 37 I gilt in allen Verfahren der fG, also in Amtsverfahren ebenso wie in Antragsverfahren. Die Norm gilt für den Strengbeweis ebenso wie für den Freibeweis. Sie findet keine Anwendung in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 I).

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