Rn 6

Durch das Gesetz zur Förderung der Mediation vom 21.7.12 wurde an die Stelle von Modellversuchen mit Richtermediation das Verfahren des Güterichters gesetzt. Dieser Güterichter ist also ein Instrument der konsensualen Streitbeilegung in Form der Schlichtung, nicht der Mediation im engeren Sinn. Das bedeutet, dass der Güterichter den Beteiligten Vergleichsvorschläge unterbreiten kann und dass er dabei seine richterliche Autorität einsetzen kann, was jew einer klassischen Mediation widersprechen würde.

 

Rn 7

Der Güterichter ist ein echter Richter. Er kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation anwenden. Er darf sich aber nicht als gerichtlicher Mediator bezeichnen. Als Teil der rechtsprechenden Gewalt unterliegt der Güterichter nicht dem MediationsG. Der Güterichter kann rechtliche Hinweise geben, er hat volle Akteneinsicht, er kann Vergleichsvorschläge machen und er kann einen Vollstreckungstitel gem § 794 I Nr 1 ZPO schaffen.

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