Rn 4

Der Vergleich beendet das Verfahren unmittelbar soweit die darin enthaltene Vereinbarung reicht. Falls der Vergleich auf Widerruf geschlossen wurde, tritt diese Rechtsfolge mit der aufschiebenden Bedingung ein, also mit Fristablauf ohne erfolgten Widerruf. Sind zusätzliche Wirksamkeitserfordernisse, wie die gerichtliche Billigung nach § 156 II, erforderlich, so tritt die Verfahrensbeendigung erst mit der gerichtlichen Billigung ein. Der formgerecht geschlossene Vergleich ersetzt die notarielle Beurkundung (§ 127a BGB). Der Vergleich hat eine strenge Feststellungswirkung. Er legt die materielle Rechtslage zwischen den Beteiligten verbindlich fest. Der im Termin protokollierte Vergleich und ebenso der durch Beschluss festgestellte schriftliche Vergleich ist ein Vollstreckungstitel nach § 86 I Nr 3 mit § 794 I Nr 1 ZPO (Keidel/Meyer-Holz Rz 50; P/H/Abramenko Rz 14). Er bedarf einer Vollstreckungsklausel.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge