Rn 4

Nach allgemeinen Regeln verlangt der Beweis einer Tatsachenbehauptung die volle richterliche Überzeugung (vgl § 37 I). Dagegen entspricht es dem Wesen der Glaubhaftmachung, dass sie nur die Begründung eines geringeren Grades von Wahrscheinlichkeit beim Richter erstrebt und verlangt. Sie stellt also gegenüber dem Regelbeweismaß eine Abstufung dar. Das Vorliegen einer Tatsache ist bei der Glaubhaftmachung bereits dann bewiesen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Der Richter wird durch die Glaubhaftmachung in seiner freien Beweiswürdigung nicht eingeschränkt. Ebenso wie im Rahmen des Vollbeweises (§ 37 I) hat er anhand der ihm vorliegenden Glaubhaftmachungsmittel seine Überzeugung frei zu ergründen und festzustellen. Das Gericht darf also auch frei über die Wahrheit und den Beweiswert von eidesstattlichen Versicherungen und anderen schriftlichen Aussagen entscheiden.

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