Rn 9

Nach Abs 4 ergeht im Verweisungsbeschluss keine Kostenentscheidung. Die entstandenen Kosten sind bei der Endentscheidung des durch die Verweisung zuständig gewordenen Gerichts (§ 81) zu berücksichtigen (Begr zu § 3 RegE in BTDrs 16/6308, S 175).

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