Rn 8

Nach Abs 2 S 2 ist der Verweisungsbeschluss auch bei Rechtsirrtum, Verfahrensfehlern oder Abweichung von einer nahezu einhelligen Rechtsauffassung (BGH ZIP 98, 792, 793) für das als zuständig erklärte Gericht bindend. Die Bindungswirkung entfällt allerdings nicht durch eine auf einem bloßen Rechtsirrtum beruhende fehlerhafte Entscheidung des verweisenden Gerichts (Hambg AG 18, 353, 354). Dies gilt nicht, wenn der Verweisungsbeschluss willkürlich ist, es ihm also an jeder rechtlichen Grundlage fehlt (Begr zu § 3 RegE in BTDrs 16/6308, S 175), weil er keinerlei Begründung enthält und auch die Akten nicht erkennen lassen, auf welchen Erwägungen die Entscheidung beruht (KG MDR 93, 176). Die Entscheidung muss also objektiv rechtswidrig sein, jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (BGH MDR 02, 1446) oder auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs beruhen (BGH NZI 06, 164 [BGH 13.12.2005 - X ARZ 223/05]). Das ist insb dann der Fall, wenn sich der Verweisungsbeschluss bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (also nicht mehr verständlich oder nicht vertretbar ist, Brandbg FGPrax 19, 267f [OLG Saarbrücken 20.08.2019 - 5 W 43/19]). Ein inhaltlich fehlerhafter oder sonst unrichtiger Beschluss genügt diesen Voraussetzungen nicht (Braunschw Rpfleger 22, 689 [OLG Braunschweig 07.02.2022 - 9 W 3/22]). Abs 2 S 2 gilt entspr für alle einen Erblasser betreffenden Nachlasssachen (KG FGPrax 19, 222f).

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