Rn 5

Nach Abs 1 S 2 muss den Beteiligten (§ 7) vor der Verweisung rechtliches Gehör gewährt werden. Die Bestimmung konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör in Art 103 Abs 1 GG. Anzuhören sind nur die Beteiligten, die dem Gericht zur Zeit der Verweisung bekannt sind; es besteht daher vor der Verweisung keine Pflicht zur Ermittlung aller Beteiligten. Ggf kann dies auch dem Antragsteller auferlegt werden (Begr zu § 3 RegE in BTDrs 16/6308, S 175). Eine Verweisung ohne vorherige Anhörung ist nicht bindend (Brandbg FamRZ 19, 1729 f; Karlsr NJW-RR 13, 1354).

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