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Das Verhältnis von Freibeweis und Strengbeweis sowie die damit zusammenhängende Entscheidung, ob ein Freibeweis grds zugelassen sein soll, stellt eines der zentralen Probleme des Rechts der fG dar. Heute lässt sich die Existenz des Freibeweises nicht mehr leugnen. Die entscheidende Frage muss daher lauten, wann und in welchem Umfang der Freibeweis heranzuziehen ist. Die §§ 29, 30 bilden eine eindeutige Grundlage dafür, dass in der fG neben dem Strengbeweis auch der Freibeweis heranzuziehen ist. Andererseits zeigt die Regelung in § 30, dass der Gesetzgeber entsprechend der bisherigen Praxis das Schwergewicht der Beweisaufnahme im Rahmen des Strengbeweises sieht. Den Grundsatz bildet das ausdrücklich gewährte richterliche Ermessen und damit eine gewisse Wahlfreiheit, wie sie sich aus § 30 I ergibt. IE zeigen aber die zwingenden Vorschriften des § 30 II und III, dass sich praktisch das Schwergewicht verschoben hat.

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