Rn 6

Bereits Abs 1 verlangt ein Hinwirken des Gerichts darauf, dass sich die Beteiligten ›rechtzeitig‹ erklären. Dies wird in Abs 3 dadurch konkretisiert, dass gerichtliche Hinweise ›so früh wie möglich‹ zu erteilen sind. Im Einzelnen bedeutet dies, dass unabhängig von der Verfahrenssituation und von der Mündlichkeit oder Schriftlichkeit des konkreten Verfahrensabschnitts das Gericht immer sofort dann Hinweise an die Beteiligten erteilen muss, wenn sich ein konkreter Anlass ergibt. Enthält also eine Antragsschrift Lücken, unsubstanziierte Behauptungen, fehlerhafte Anträge oder eine widersprüchliche Darstellung, hat das Gericht dies sogleich zu beanstanden. Es darf nicht erst auf einen gegnerischen oder weiteren Schriftsatz warten.

 

Rn 7

§ 28 lässt richterliche Hinweise in jeglicher Form zu (mündlich, schriftlich, telefonisch, durch Fax oder E-Mail). Es sind alle Hinweise aktenkundig zu machen. Dies kann in Form eines Hinweisbeschlusses geschehen, der zu den Akten genommen wird. Ein Hinweis innerhalb der mündlichen Verhandlung muss in das Verhandlungsprotokoll (Vermerk) aufgenommen werden.

 

Rn 8

Nach Abs 4 muss das Gericht über Termine und persönliche Anhörungen einen Vermerk fertigen. Eine ähnliche Verpflichtung ergibt sich nach § 29 III im Falle einer Beweiserhebung im Rahmen des Freibeweises. Diese Dokumentationspflichten ersetzen die Führung eines Protokolls. Damit sollen sowohl die Form als auch der Inhalt der richterlichen Dokumentationspflichten bewusst flexibel gehalten werden (BGH FamRB 20, 24). Letztlich liegt die konkrete Ausgestaltung des Vermerks im Ermessen des Gerichts (BGH NJW 17, 1958 [BGH 22.03.2017 - XII ZB 358/16]). Der Vermerk über die Anhörung eines Kindes in Kindschaftssachen muss so ausführlich sein, dass er auch für die Rechtsmittelinstanz als Grundlage dienen kann. Die in Abs 4 vorgesehene Dokumentation ist auch im Falle der Anhörung eines Kindes ohne Gegenwart der Eltern im Hinblick auf Art 103 I GG ausreichend. Ein Anspruch auf Teilnahme der Eltern an der Anhörung ergibt sich daraus nicht (BVerfG NJW 19, 2532 [BVerfG 05.06.2019 - 1 BvR 675/19]).

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