Rn 1

§ 28 regelt zentrale Grundsätze der Verfahrensleitung durch das Gericht. Die Norm ist § 139 ZPO nachgebildet und verpflichtet das Gericht zu Hinweisen an die Beteiligten sowie zum Hinwirken auf einen zügigen und sachdienlichen Verfahrensfortgang. Die Norm zeigt, dass der Gesetzgeber dem Gericht eine Fürsorgepflicht und Mitverantwortung für ein faires, willkürfreies und möglichst auf die Wahrheitsermittlung ausgerichtetes Verfahren zuweist. Die Norm ist Ausdruck der starken Richtermacht.

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