Rn 3a

Unter § 266 Abs 1 Nr 4 FamFG fallen bspw Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Herausgabe von Kindesvermögen (§ 1698 BGB). Ebenfalls erfasst sind Aufwendungsersatzansprüche der Eltern gg das Kind (§ 1648 BGB). Macht ein Kind einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch gegen die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht geltend, ist auch das ein Fall des § 266 Abs 1 Nr 4 FamFG. Dasselbe gilt im Fall der Verletzung der Pflicht der Eltern zur Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge. Nicht unter diese Norm fallen Unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche, ebenso wie Ansprüche auf Umgang oder rein vertragliche Ansprüche zwischen Eltern und Kind.

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