Rn 5

Ob eine Mietstreitigkeit in die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte oder in diejenige des Familiengerichts fällt, ergibt sich nicht zwangsläufig allein aus der Antrags- bzw. Klageschrift. Vor Antrag auf Verweisung ist zunächst auch das gegnerische Vorbringen zu berücksichtigen (BGH Beschl v 12.7.17 – XII ZB 40/17, openJur 18, 3211 = FamRZ 17, 1599). Der ansonsten geltende Ansatz, der Verfahrensgegenstand ergebe sich aus dem Antrag nebst dem in der Antragsschrift geschilderten Sachverhalt, kommt nach Ansicht des BGH zu einem Ergebnis, das gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstößt. Denn dann hätte es der ASt in der Hand, den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) zu ›wählen‹ (BGH Beschl v 5.12.12 – XII ZB 652/11, openJur 13, 96 = FamRZ 13, 281).

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