Rn 4

Die Zuständigkeitsnorm dient Verfahren, die außerhalb des Verbunds eingeleitet werden. Hierunter fallen auch solche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385, 1386 BGB. Bei diesen Verfahren scheidet eine Entscheidung im Verbund von vornherein aus, weil der vorzeitige Zugewinnausgleich nicht nur für den Fall der Scheidung Geltung beansprucht (BGH Beschl v 16.5.19 – V ZB 101/18, FamRZ 19, 1345).

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