Rn 2

Die Bedeutung der Amtsermittlung besteht darin, dass das Gericht ohne jede Bindung an Behauptungen und Beweisanträge der Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen ermitteln und in das Verfahren einführen kann. Die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung wird in ihrem Umfang und Inhalt durch die Anträge der Beteiligten (im Falle eines Antragsverfahrens) und den Verfahrensgegenstand begrenzt. Das Gericht muss nicht jeder denkbaren Möglichkeit nachgehen. Außerhalb des jeweiligen Verfahrensgegenstandes endet grds die Entscheidungsmöglichkeit des Gerichts und damit zugleich seine Pflicht zur Amtsermittlung. Für die Beteiligten ergibt sich aus der Amtsermittlungspflicht des Gerichts, dass es keine Behauptungslast und keine subjektive Beweislast gibt. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes kann es im Bereich der fG auch keine Präklusion verspäteten Vorbringens geben. Weiterhin gibt es aus diesem Grund in der fG keine Anerkenntnis-, Verzichts- und Versäumnisentscheidungen.

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