Rn 3

Die Einbindung der Geschäftsstelle des angerufenen AG erschöpft sich nicht in der Entgegennahme der abzugebenden Erklärung oder des Antrags. Vielmehr hat er diese gem § 257 S 2 auch in die eingeführten amtlichen Formulare einzutragen und unter Angabe des Gerichts und des Datums zu vermerken, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat (Keidel/Giers § 257 Rz 3). Dieser Pflicht genügt der Urkundsbeamte nur, wenn er das zu verwendende amtliche Formular in allen Punkten so vollständig ausfüllt wird, dass der Verfahrensbeteiligte nicht aus formalen Gründen ausgeschlossen bleibt (Oldbg MDR 12, 1418 [OLG Stuttgart 01.08.2012 - 11 WF 161/12]; MüKoFamFG/Macco § 257 mwN). In Verfahren, die ab dem 1.1.17 eingeleitet worden sind, gibt es ein Formular nur noch für den ›Antrag auf Festsetzung von Unterhalt‹ (§ 1 KindUFV). Für die bis zum 31.12.16 eingeleiteten Verfahren ist durch den Antragsgegner auch der Einwendungsvordruck zu verwenden, § 493 II.

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