Rn 2

Gem S 1 können Anträge und Erklärungen im vereinfachten Verfahren vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden; gem § 113 I 2 iVm § 129a ZPO ist die Abgabe vor der Geschäftsstelle eines jeden (auch örtlich unzuständigen) AG möglich. Es handelt sich um eine Maßnahme der Justizverwaltung; das von einer Person angegangene AG ist zur Aufnahme des Antrags/der Erklärung verpflichtet (§ 129a ZPO Rz 3f). Gem § 113 I 2 iVm § 129a II 1 ZPO tritt die Wirkung der Erklärung in einem solchen Fall jedoch erst mit dem Eingang des Protokolls beim zuständigen Gericht ein. Unabhängig hiervon ist die Urkundsperson des Jugendamts gem § 59 I Nr 9 SGB VIII befugt, eine Erklärung des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners nach § 252 aufzunehmen; § 129a ZPO gilt insoweit entspr. Anwaltszwang besteht im vereinfachten Verfahren nicht, § 114 IV Nr 6 iVm § 78 III ZPO, § 257.

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