Rn 2

Das Rechtsmittel der Beschwerde steht sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner zu. Wird seinem zulässigem Antrag inhaltlich nicht voll entsprochen, ist der Antragsteller durch die unterbliebene Unterhaltsfestsetzung ebenso beschwert wie der Antragsgegner, zu dessen Lasten ein zu hoher Unterhalt festgesetzt wird (DuttaJacoby/Schwab/Langheim § 256 Rz 10; vgl Frankf FamRZ 12, 1821: Erfüllungseinwand). Gem § 250 II 3 ist die vollständige Zurückweisung des Festsetzungsantrags wegen Fehlens der Verfahrensvoraussetzungen für den ASt zwar nicht anfechtbar; hiergegen kann er allenfalls mit der Rechtspflegererinnerung gem § 11 II 1 RPflG vorgehen. Wurde der Festsetzungsantrag wegen Fehlens der Verfahrensvoraussetzungen allerdings nur teilw zurückgewiesen, ist die Beschwerde nach § 256 gleichermaßen eröffnet (Prütting/Helms/Bömelburg § 256 Rz 5, 16; MüKoFamFG/Macco § 256 Rz 8; Sternal/Giers § 256 Rz 3; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 678). Anderenfalls bestünde die Gefahr einander wiedersprechender Entscheidungen, wenn über die Erinnerung des ASt der Rechtspfleger bzw Richter des FamG und die Beschwerde des Antragsgegners das OLG entscheidet (BGH FamRZ 08, 1428).

 

Rn 3

Die Beschwerdebefugnis des ASt setzt voraus, dass er durch den Festsetzungsbeschluss beschwert ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Unterhaltsfestsetzung antragsgemäß ergangen ist und der ASt mit der Beschwerde erstmals eine Antragserweiterung geltend macht, zB hinsichtlich rückständigen Unterhalts oder eine Zinsforderung (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 678; Brandbg FamRZ 02, 1263).

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