Rn 11

Die in dem Festsetzungsbeschluss enthaltene Kostenentscheidung kann nicht isoliert mit der Beschwerde angefochten werden; ihre (isolierte) Anfechtbarkeit ist nur unter den Voraussetzungen des § 113 I 2 iVm § 91a II, 99 II, 269 V ZPO zulässig (Köln FamRZ 17, 1598: Antragsrücknahme); statthaft ist die sofortige Beschwerde gem § 113 I 2 iVm § 567 ff ZPO unter den dort genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH FamRZ 11, 1933). Die Anfechtung der Kostenfestsetzung richtet sich nach § 113 I 2 iVm § 104 III ZPO.

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