Rn 10

Der Antragsgegner kann mit der Beschwerde Einwendungen gegen die Unterhaltsfestsetzung erheben, soweit diese nicht darauf beruhen, dass der Rechtspfleger den Antrag (teilw) als unzulässig zurückgewiesen hat (§ 250 II 3). Er kann zB einwenden, dass Unterhalt abweichend von seinem Antrag zu niedrig festgesetzt worden sei oder aber anstelle eines beantragten dynamisierten Unterhalts ein statischer Unterhalt festgesetzt worden ist (Prüttting/Helms/Bömelburg § 256 Rz 16 mwN; MüKoFamFG/Macco § 256 Rz 8 mwN; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 678). Eine in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss enthaltene Bestimmung, nach der die Festsetzung unter einer Bedingung steht und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist, stellt keinen zulässigen Einwand iSv § 256 dar (BGH FamRZ 08, 1433 zu § 652 II ZPO aF).

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